12.4  Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens

Regelmäßig, meist in jährlichen Abständen, ist eine Rechnungslegung gegenüber dem Amtsgericht gefordert. Die Rechnungslegung beginnt meist bei Betreuungsübernahme mit einem Vermögensverzeichnis, das den Stand des gesamten Vermögens eines Betreuten dokumentiert, so wie Sie es bei Beginn der Betreuung vorgefunden haben.

Die dann folgenden Rechnungslegungen bestehen aus einem Deckblatt, in dem die einzelnen Konten mit ihren Ständen zu Beginn und Ende des Rechnungslegungszeitraumes aufgeführt werden, gefolgt von allen Einzelbewegungen zu jedem Konto.