18.3  Vergütungsanträge pauschaliert beantragen

Eine Vergütung nach Pauschalen setzt zunächst die Erfassung der zugrundeliegenden Kriterien voraus. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist dies der Beginn der ersten Betreuung und der gewöhnliche Aufenthalt des Betreuten.

Im folgenden wird ausschließlich auf das seit 01.01.2023 in Kraft getretene VBVG Bezug genommen. Anträge nach altem VBVG werden hier nicht mehr betrachtet, auch nicht die Übergänge von altem zu neuem Recht.

 

Diese Informationen werden beim Einrichten einer KlientIn bereits über den Assistenten erfragt, können aber auch nachträglich eingetragen oder geändert werden. Zudem kann sich der Heimstatus ja auch mehrfach ändern.